Statuten

Unsere Statuten

Das Erwin L. Hahn Institute for MRI versteht sich als interdisziplinäre und überregional, bzw. international agierende Forschungseinrichtung.

Um mehr darüber zu erfahren, wie sich unter anderem der Vorstand zusammensetzt, wer zum Fachbeirat gehört, und welche Aufgaben das Institut hat, lesen Sie weiter oder folgen Sie diesem Link zur Organisationsregelung des ELHs.

Organisationsregelung für das Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging

(Verkündungsanzeiger Jg. 22, 2024 S. 1291 / Nr. 154)

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und der §§ 77 Abs. 2, 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.2024 (GV. NRW. S. 704), haben die Universität Duisburg-Essen und die Radboud Universiteit für die gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung, das Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging, folgende Organisationsregelung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

  • § 1 Rechtsstellung
  • § 2 Aufgaben
  • § 3 Mitglieder
  • § 4 Principal Investigator-Gruppen (PI-Gruppen)
  • § 5 Funktionsträger und Gremien
  • § 6 Vorstand
  • § 7 Geschäftsführende Direktorin / Geschäftsführender Direktor
  • § 8 Wissenschaftliche Direktorin / Wissenschaftlicher Direktor
  • § 9 Geschäftsführung
  • § 10 Mitgliederversammlung
  • § 11 Internationaler wissenschaftlicher Beirat
  • § 12 Nutzung
  • § 13 Änderungen dieser Organisationsregelung
  • § 14 In-Kraft-Treten


§ 1 Rechtsstellung

(1) Das Erwin L. Hahn Institute for Magnetic Resonance Imaging (ELH) ist eine gemeinsame (hochschulübergreifende) wissenschaftliche Einrichtung gemäß §§ 77 Abs. 2, 29 Abs. 1 HG, welche der Universität Duisburg-Essen und der Radboud Universiteit zugeordnet ist. Die Geschäftsführung für die beiden Trägeruniversitäten wird durch die Universität Duisburg-Essen wahrgenommen.

(2) Das vom ELH finanzierte wissenschaftliche Personal und das vom ELH finanzierte Personal in Technik und Verwaltung wird dienstrechtlich und mitgliedschaftsrechtlich der Universität Duisburg-Essen zugeordnet.

§ 2 Aufgaben

(1) Das ELH verbindet verschiedene forschungsintensive Disziplinen wie Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften, klinische Medizin und Kognitionswissenschaften mit dem Ziel, bildgebende Verfahren interdisziplinär zu entwickeln, um die Diagnostik und das Wissen um die Funktionen des menschlichen Körpers zu verbessern.

(2) Neben der Erforschung der Grundlagen moderner bildgebender Verfahren stehen die Entwicklung von Hard- und Software für neue Technologien im Fokus des ELH. Die Anwendung dieser neuen Technologien in der Medizin ermöglicht die Entwicklung einer besseren Diagnostik, die eine frühere Behandlung von Krankheiten sowie eine genauere Therapiesteuerung erlaubt. Ein weiterer Schwerpunkt des ELH ist die Entwicklung und Anwendung von funktioneller Bildgebung, um damit bestimmte physiologische Prozesse in Organen darzustellen. Insbesondere werden Hirnfunktionen erforscht, um die neuronalen Grundlagen kognitiver und emotionaler Fähigkeiten besser zu verstehen.

(3) Das ELH arbeitet eng mit Industriepartnern zusammen, um die neu entwickelten Technologien zeitnah in die Praxis zu übertragen.

(4) Das ELH legt dem Rektorat der Universität Duisburg-Essen im Zusammenhang mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen einen Rechenschaftsbericht vor. Das ELH erstellt jährlich einen Finanzplan für das Folgejahr und einen Finanzbericht für das abgelaufene Jahr und legt diese in englischer Sprache der oder dem Budgetverantwortlichen der Universität Duisburg-Essen und der Radboud Universiteit vor.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des ELH sind

  1. die am ELH tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität Duisburg-Essen und der Radboud Universiteit, die auf dem Gebiet der Magnetresonanz arbeiten oder an der Erfüllung der Aufgaben des ELH mitwirken und deren Fakultäten einen jährlichen finanziellen Grundbeitrag an das ELH leisten,
  2. die am ELH tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. die am ELH tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
  4. sowie die am ELH tätigen Studierenden.


(2) Weitere Mitglieder können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Duisburg-Essen und der Radboud Universität sein, die Forschungsvorhaben auf dem Aufgabengebiet des ELH in das ELH einbringen, jedoch begrenzt auf die Dauer des jeweiligen Forschungsprojekts. Die Entscheidung über die Ernennung zum Mitglied trifft der Vorstand auf Antrag.

(3) Assoziierte Mitglieder können entsprechende Personen anderer Hochschulen und Einrichtungen sein, die auf dem Gebiet der Magnetresonanz arbeiten oder an der Erfüllung der Aufgaben des ELH mitwirken. Der Vorstand kann Personen, die nicht Mitglieder des ELH sind, auf Antrag für eine Dauer von zwei Jahren zu assoziierten Mitgliedern erklären. Die Erklärung kann beliebig oft durch Vorstandsbeschlüsse erneuert werden. Assoziierte Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht für den Vorstand. Assoziierte Mitglieder sollen sich für die Aufgaben des ELH einsetzen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf der Tätigkeit am ELH, bei Ausscheiden des Mitglieds aus dem Hochschuldienst, durch Austrittserklärung, mit Ablauf der eingebrachten Forschungsprojekte oder auf Beschluss des Vorstands.

§ 4 Principal Investigator-Gruppen (PI-Gruppen)

(1) Jede Hochschullehrerin und jeder Hochschullehrer gemäß § 3 kann auf Antrag mit den ihr bzw. ihm zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Technik und Verwaltung eine PI-Gruppe bilden. Die Hochschullehrerin bzw. der Hochschullehrer leitet die PI-Gruppe.

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern können entsprechend qualifizierte und vom Vorstand bestätigte Personen auf Antrag eine PI-Gruppe bilden. Diese Person leitet die PI-Gruppe.

(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Vorstands über den Antrag auf Errichtung einer PI-Gruppe nach den Abs. 1 und 2 legen die dort genannten Personen ihr Forschungsvorhaben dem Vorstand vor.

(4) PI-Gruppen können Drittmittelprojekte einwerben und über die inhaltliche Durchführung der Projekte sowie den Einsatz ihres Drittmittelpersonals und ihrer Drittmittel selbstständig entscheiden.

(5) Die PI-Gruppenleiterinnen und PI-Gruppenleiter heißen ELH-PI’s.

(6) Es ist zu gewährleisten, dass sowohl durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität Duisburg-Essen als auch der Radboud Universiteit jeweils mindestens eine PI-Gruppe gebildet wird.

§ 5 Funktionsträger und Gremien

Funktionsträger und Gremien des ELH sind:

  1. der Vorstand gemäß § 6,
  2. die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor gemäß § 7,
  3. die wissenschaftliche Direktorin oder der wissenschaftliche Direktor gemäß § 8,
  4. die Geschäftsführung gemäß § 9,
  5. die Mitgliederversammlung gemäß § 10,
  6. der internationale wissenschaftliche Beirat gemäß § 11.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet das ELH und entscheidet in Grundsatzangelegenheiten des ELH. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er beschließt die Jahresplanung und legt die Strategie des ELH fest.
  2. Er beschließt den von der Geschäftsführung zu erstellenden Geschäftsbericht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2.
  3. Er berät über die Haushaltsanmeldungen des ELH und entscheidet über die Verwendung der dem ELH zugewiesenen Finanz- und Sachmittel (inkl. vorhandener Reservemittel), die Vergabe von Messzeiten sowie über den Finanzplan und Finanzbericht.
  4. Er wählt die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor gemäß § 7 Abs. 1 und die wissenschaftliche Direktorin oder den wissenschaftlichen Direktor gemäß § 8 Abs. 1 und erentscheidet über die Abwahl.
  5. Er entscheidet über den Einsatz der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gemäß § 1 Abs. 2, soweit diese nicht einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Universität Duisburg-Essen bzw. der Radboud Universität zugeordnet sind.
  6. Er entscheidet über die Anträge zur Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 2 und 3 sowie über das Erlöschen einer Mitgliedschaft.
  7. Er entscheidet über die Anträge zur Einrichtung von PI-Gruppen gemäß § 4 und die fachliche Abgrenzung der einzelnen PI-Gruppen gegeneinander.
  8. Er kann Projekte ablehnen, wenn sie nicht den Interessen des ELH dienen.
  9. Er schlägt den Rektoraten der Trägeruniversitäten die Mitglieder vor.


(2) Der Vorstand setzt sich aus den folgenden am ELH tätigen Mitgliedern zusammen:

  1. In der Regel sechs Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie PIs der Radboud Universiteit und des Radboud Universitair Medisch Centrum, mit jeweils einfachem Stimmrecht. § 29 Abs. 3 S. 1 HG NRW bleibt unberührt.
  2. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, mit einfachem Stimmrecht,
  3. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3, mit einfachem Stimmrecht,
  4. eine Studierende oder ein Studierender gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, mit einfachem Stimmrecht,
  5. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des ELH, mit beratender Stimme,
  6. die übrigen ELH-PIs gemäß § 4 Abs. 5, mit beratender Stimme,
  7. weitere Personen können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zu den Vorstandssitzungen beratend hinzugezogen werden.


(3) Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 2 Nr. 1-4 werden von der Mitgliederversammlung gemäß § 10 Abs. 2 aus ihrer Mitte gewählt.

(4) Sollte ein Vorstandsmitglied gemäß Abs. 2 Nr. 1 aus dem Dienst seiner Hochschule ausscheiden und die Professur für längere Zeit vakant sein, entscheiden beide Universitäten gemeinsam über eine auf den Rest der Amtszeit befristete Besetzung der vakanten Position im ELH, wobei das neue Mitglied in jedem Fall derselben Statusgruppe gemäß § 6 Abs. 2 Ziff. 1 angehören muss, wie das ausscheidende Mitglied.

(5) Sollte ein Vorstandsmitglied gemäß Abs. 2 Nr. 2-4 aus dem Dienst seiner Hochschule ausscheiden oder ein Vorstandsmitglied gemäß Abs. 1 Nr. 1-4 von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, so wählt diese gemäß § 10 Abs. 2 für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied, wobei das neue Mitglied in jedem Fall derselben Statusgruppe angehören muss, wie das ausscheidende Mitglied.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Hälfte seiner Mitglieder gemäß Abs. 2 Nr. 1 und darunter mindestens ein Mitglied der Radboud Universiteit, anwesend sind. Entscheidungen bedürfen sowohl einer einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder der Universität Duisburg-Essen als auch einer einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder der Radboud Universiteit.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7 Geschäftsführende Direktorin / geschäftsführender Direktor

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität Duisburg-Essen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden als geschäftsführende Direktorin oder geschäftsführenden Direktor sowie eine erste und eine zweite Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Sollte die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor aus dem Dienst ihrer oder seiner Hochschule ausscheiden und die Professur für längere Zeit vakant sein, wählt der Vorstand aus seiner Mitte aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität Duisburg-Essen gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 für die verbleibende Amtszeit eine neue Vorsitzende oder neuen Vorsitzenden als geschäftsführende Direktorin oder als geschäftsführenden Direktor. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausscheidens der Stellvertretung.

(3) Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor übernimmt die administrative Leitung am ELH. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie oder er erfüllt die Fachvorgesetztenfunktion gegenüber dem Personal des ELH gemäß § 1 Abs. 2 in Bezug auf dessen Aufgabenwahrnehmung im ELH.
  2. Sie oder er vertritt das ELH innerhalb der Universität Duisburg-Essen, dazu gehören zum Beispiel die Berichterstattung über die Arbeit des ELH an das Rektorat der Universität Duisburg-Essen im Turnus der jeweiligen Ziel- und Leistungsvereinbarungen und die jährliche Berichterstattung im Rahmen der Finanz- und Strategiegespräche an das Rektorat der Universität Duisburg-Essen.
  3. Sie oder er beruft mindestens einmal im Semester den Vorstand ein und leitet zusammen mit der wissenschaftlichen Direktorin oder dem wissenschaftlichen Direktor die Vorstandssitzungen.
  4. Sie oder er beruft mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein und leitet zusammen mit der wissenschaftlichen Direktorin oder dem wissenschaftlichen Direktor die Mitgliederversammlungen.
  5. Sie oder er beruft mindestens einmal im Jahr den internationalen wissenschaftlichen Beirat ein und leitet zusammen mit der wissenschaftlichen Direktorin oder dem wissenschaftlichen Direktor die Sitzungen.


§ 8 Wissenschaftliche Direktorin / Wissenschaftlicher Direktor

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 eine wissenschaftliche Direktorin oder einen wissenschaftlichen Direktor sowie eine Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die wissenschaftliche Direktorin oder der wissenschaftliche Direktor übernimmt die wissenschaftliche Leitung am ELH und vertritt das ELH in seinen Forschungsfragen und seinen Interessen nach außen. Dies erfolgt zum Beispiel im Rahmen von wissenschaftlichen Konferenzen oder gegenüber politischen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor unterstellt und ist verantwortlich für die operative Leitung des ELH.

(2) Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie oder er legt dem Vorstand die Jahresplanung vor.
  2. Sie oder er legt dem Vorstand den Geschäftsbericht vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 2), der turnusmäßig vor Beginn der Ziel- und Leistungsgespräche mit dem Rektorat vorzulegen ist.
  3. Sie oder er erstellt den Finanzplan und den Finanzbericht gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 und legt diese dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.
  4. Sie oder er bereitet die Vorstands- und Beiratssitzungen vor.
  5. Sie oder er ist zuständig für die Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse.
  6. Sie oder er unterstützt die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor und die wissenschaftliche Direktorin oder den wissenschaftlichen Direktor des ELH.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder des ELH bilden die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands nach Gruppen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre bei den Vorstandsmitgliedern gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 – 3 sowie ein Jahr bei dem Vorstandsmitglied gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4. Wiederwahl ist zulässig. Entsprechend kann die Mitgliederversammlung auch Vorstandsmitglieder abwählen.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Radboud Universiteit. Bei Beschlussunfähigkeit ist die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 11 Internationaler wissenschaftlicher Beirat

(1) Der internationale wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in strategischen Fragen hinsichtlich der Weiterentwicklung des ELH.

(2) In den Beirat bestellen das Rektorat der Universität Duisburg-Essen, das College van Bestuur der Radboud Universiteit auf Vorschlag des Vorstands bis zu sechs ehrenamtlich tätige Persönlichkeiten von anderen universitären und außeruniversitären Einrichtungen (national und international), die für die Verwirklichung der Ziele des ELH gemäß § 2 geeignet sind und nicht an der laufenden institutionellen Evaluation des ELH beteiligt sind. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre. Eine erneute Bestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden.

(3) Der Beirat trifft mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren. Im Übrigen kann der Beirat sein Verfahren selbst durch eine Geschäftsordnung regeln.

§ 12 Nutzung

(1) Das ELH steht allen seinen Mitgliedern und seinen assoziierten Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben und nach Regelung durch den Vorstand zur Verfügung.

(2) Andere Personen können Einrichtungen des ELH nach besonderer Zulassung durch den Vorstand und nach Maßgabe der einschlägigen allgemeinen Bestimmungen nutzen. Übersteigt die Nutzungsdauer drei Monate, so ist die Zustimmung des Vorstands notwendig.

§ 13 Änderungen dieser Organisationsregelung

Änderungen der Organisationsregelung erfolgen zunächst im Benehmen mit den Dekaninnen und Dekanen der Medizinischen Fakultät und der Fakultät für Informatik der Universität Duisburg-Essen sowie dem geschäftsführenden Direktor des Donders Centre for Cognitive Neuroimaging. Außerdem bedarf es der Zustimmung des College van Bestuur der Radboud Universiteit. Änderungen der Organisationsregelung erfolgen schließlich auf Grund eines Beschlusses des Rektorats der Universität Duisburg-Essen unter Berücksichtigung des Vorgenannten (Zustimmung des College van Bestuur der Radboud Universiteit).

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Organisationsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsanzeiger der Universität Duisburg-Essen in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Organisationsregelung des ELH der Universität Duisburg-Essen und der Radboud Universiteit vom 19. Dezember 2014 (Verkündungsblatt Jg. 13, 2015 S. 1 / Nr. 1) außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Zustimmung des College van Bestuur der Radboud Universiteit vom 05.12.2024 sowie des Beschlusses des Rektorats der Universität Duisburg-Essen vom 23.10.2024


Duisburg und Essen, den 12. Dezember 2024

Für die Rektorin

der Universität Duisburg-Essen

Der Kanzler (m. d. W. d. G. b.)

In Vertretung

Sabine Wasmer